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14532 Kleinmachnow

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Honorare im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit

Anwälte leben davon, dass sie Rechtsrat gegen Geld erteilen. Sofern keine gesonderten Absprachen getroffen wurden richtet sich die Höhe der Anwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kennt eine Vielzahl von Tatbeständen, die Gebühren auslösen, so dass eine detaillierte Aufschlüsselung der genauen Positionen an dieser Stelle nicht möglich ist. Wenn Sie sich mit einem Anwalt in Verbindung setzen und um einen Rat bitten, beträgt die Gebühr für dieses erste Gespräch gemäß § 34 RVG jedenfalls nicht mehr als 190,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt., je nach Streit- oder Gegenstandswert auch weniger, sofern Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind. Informationen zur Berechnung von Anwaltsgebühren finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Pauschalhonorare biete ich dort an, wo aus meiner Sicht abschätzbar ist, welcher Aufwand voraussichtlich entstehen wird. Das gilt etwa für individuell angepasste Standardverträge. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber eine Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Bereich erlaubt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, bin ich verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geschuldeten Gebühren abzurechnen.

Seit dem 01.07.2006 wird das Honorar für einen mündlichen oder schriftlichen Rat bzw. für eine Auskunft (Beratung) mit dem Rechtsanwalt individuell vereinbart. Aus diesem Grund schließe ich ggf. vor der Aufnahme meiner außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit mit Ihnen eine Honorarvereinbarung ab, aus der sich für Sie die konkreten Kosten für die Angelegenheit ergeben.

Soweit diese Vereinbarung unterbleibt, beträgt die Gebühr für eine erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt., wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. Erstreckt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes über eine Erstberatung hinaus, beträgt die Gebühr im Rahmen einer mündlichen oder schriftlichen Beratung höchsten 250,00 Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. gegenüber einem Verbraucher.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung, je nach Inhalt Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages weite Teile der anwaltlichen Gebühren bzw. die komplette Vergütung. Dies richtet sich z.B. danach, inwieweit Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. Ich arbeite mit allen Rechtsschutzversicherern vertrauensvoll zusammen. Deckungsanfragen und Kostenübernahmefragen werden unproblematisch und schnell geklärt.

Ihnen steht das Recht der freien Anwaltswahl zu. Dies ist unabhängig davon, bei welcher Gesellschaft Sie rechtsschutzversichert sind. Einzelne Versicherungsgesellschaften schlagen Ihnen eigene Vertragsanwälte vor. Diese Empfehlungen sind für Sie nicht bindend.

Hat jemand wenig Geld und keine Rechtsschutzversicherung, kann er/sie unter bestimmten Bedingungen Prozesskostenhilfe bekommen. Dann übernimmt das Gericht die Kosten für mich, als Ihren Anwalt, ganz oder teilweise.

Anwalts- und Gerichtskosten, sowie das Prozessrisiko können Sie hier online berechnen.